Satzung des Vereins

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Geschwister-Scholl-Schule.

2. Sitz des Vereins ist Rodgau-Hainhausen.

3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Zweck des Vereins ist
a) die Förderung des Unterrichts und der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Geschwister-Scholl-Schule über die Verpflichtung des Schulträgers hinaus.
b) die Förderung der pädagogischen Übermittagsbetreuung für Schülerinnen und Schüler.

Die Vereinszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- Bereitstellung von Geld- und Sachspenden,
- Beaufsichtigung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern (Jahrgangsstufe 5 bis 10), die aus familiären und/oder sozialen Gründen Hilfe bedürfen,
- Vorträge und Veranstaltungen (entsprechend des Vereinszwecks),
- Zusammenarbeit mit dem Schulelternbeirat der Geschwister-Scholl-Schule,
- Nachhaltige Bindung von Eltern und ehemaligen Schülern sowie Aktivierung von allen Personen, die an den Belangen der Schule interessiert sind.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen oder Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Gebietskörperschaften werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Der Eintritt in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

4. Der Austritt aus dem Verein ist nur durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende möglich und muss bis zum 30sten September des laufenden Jahres beim Vorstand eingegangen sein.

5. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können auf Antrag des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Beirat. Gibt dieser dem Antrag statt, steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

6. Mitglieder des Vereins, die sich besonders um die Förderung des „Fördervereins der Geschwister-Scholl-Schule“ verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung,

- der Beirat,

- der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und in allen Angelegenheiten zuständig, für die nicht in der Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans begründet ist.

2. Eine Jahreshauptversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat einberufen. Die Einberufung muss schriftlich mit der Tagesordnung frühestens 4 Wochen, aber mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Zusätzliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden,
wenn der Vorstand oder der Beirat es beschließen, oder wenn mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Beschlussfassung die Einberufung beantragen.

3. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 10 Mitgliedern beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Versammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Dies muß eindeutig aus der Einladung hervorgehen.

4. Satzungsändernde Beschlüsse der Mitgliederversammlung, auch soweit sie die Vereinsaufgaben betreffen, bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

5. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Beirates und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und vom Vorstand zu verwahren.

6. Der vom Vorstand und Beirat vorgelegte Jahresabschluss ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

7. Die Mitgliederversammlung ernennt die Kassenprüfer. Diese legen auf der jeweils nächstfolgenden Jahreshauptversammlung einen Kassenprüfungsbericht vor. Auf Antrag der Kassenprüfer entscheidet die Versammlung über den in Punkt 6 vorgelegten Jahresabschluss und die Entlastung von Beirat und Vorstand.

§ 6 Beirat

1. Der Beirat hat die Aufgabe, außerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung an folgenden wichtigen Beschlüssen mitzuwirken:
- Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins,
- Vorbereitung von Anträgen an die Mitgliederversammlung,
- Aufstellung, Abänderung und Auslegen der Geschäftsordnung,
- Bildung von Ausschüssen,
- Vergabe der Mittel gem. §2, Abs. 4,
- Geschäftsführung für die pädagogische Übermittagsbetreuung gem. §2 Abs. 3b.

2. Der Beirat setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes,
- zwei Mitgliedern des Lehrerkollegiums,
- dem Vorstand des Elternbeirats (mit einer Stimme),
- der Schulleitung (mit einer Stimme).

3. Einberufen wird der Beirat durch den Vorstand.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer.

3. Alle Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Gibt es für eine Vorstandsposition mehr als einen Bewerber, muß die Wahl geheim durchgeführt werden. Stimmenthaltungen werden als „Neinstimmen“ gewertet.

4. Mitglieder des Vorstandes gelten als gewählt, wenn sie die einfache Mehrheit auf sich vereinen.

5. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind.

7. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§ 8 Verwaltung, Beirat

1. Die Tätigkeit im Verein und in seinen Organen ist ehrenamtlich. Auslagen , die durch den Geschäftsbetrieb bedingt sind, werden im Rahmen der steuerlichen Grenzen erstattet.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

4. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins ist der Beitrag innerhalb des ersten Quartals eines Kalenderjahres zu entrichten.

§ 9 Verwendung der Mittel

1. Über die Verwendung der im laufenden Geschäftsjahr zur Verfügung stehenden Fördermittel entscheidet je nach Dringlichkeit und Höhe
a) der Vorstand bei Zuwendungen bis € 1000,- pro Maßnahme und für Zuwendungen bis zur Höchstgrenze für geringfügig Beschäftigte
b) der Beirat bei allen anderen Mitteln.

2. Die Kassengeschäfte des Fördervereins führt der Vorstand.

3. Der Vorstand legt auf der Jahreshauptversammlung Rechenschaft über die Verwendung der Fördermittel ab.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer für diesen Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung möglich. Es erfordert eine Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt an die Geschwister-Scholl-Schule bzw. an den Schulträger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Unterrichts- und Erziehungsarbeit) zu verwenden haben.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

Rodgau, im November 2013